Weitere Empfehlungen zum Umgang mit dem Coronavirus im Kontext der Moscheen in Basel

Aufgrund der aktuellen Situation mit dem SARS-COV-2 („Coronavirus“) finden Sie anschliessend die aktuellen Empfehlungen (Punkt 1-3) per 14.03.2020. Aufgrund der dynamischen Situation und einem rasch änderndem Entscheidungsprozess ist von regelmässigen Änderungen und Anpassungen auszugehen.

Wir ersuchen Euch die aktuellen Informationen über das BAG zu beziehen.

1. Hygiene

  • a. Bei Symptomen eines grippalen Infektes (wie Husten oder Fieber) oder bei allgemeinem Krankheitsgefühl empfehlen wir ein Betretungsverbot für Moscheen.
  • b. Jeglicher physische Kontakt (wie das Schütteln von Händen, Umarmen oder Körperkontakt) in der Moschee ist untersagt.
  • c. Die Waschräume und Gebetsräume sind sauber zu halten. Wir empfehlen das Benützen von Einmalpapiertüchern in den Waschräumen. Die rituelle Waschung sollte in der häuslichen Umgebung erfolgen. Unmittelbar nach Betreten oder Verlassen der Moschee sind die Hände mittels Seife zu waschen.
  • d. Da das Virus über mehrere Stunden bis Tage [1] auf diversen Oberflächen (wie etwa Gebetsketten) persistiert, sollten solche lose Gegenstände entfernt werden.
  • e. Den Empfehlungen des BAG ist weiterhin uneingeschränkt Folge zu leisten.

2. Versammlungen

  • a. Die Länge der rituellen Gebete sollte auf das Minimum reduziert werden. Ein Aufenthalt in der Moschee über die rituellen Gebete hinaus wird nicht empfohlen.
  • b. Moscheeaktivitäten wie Unterrichte, Seminare und Veranstaltungen in den Moscheeräumlichkeiten sind bis auf weiteres zu pausieren.
  • c. Die Freitagsgebete sind bis auf weiteres weiterhin auszusetzen.
  • d. Die regulären gemeinschaftlichen Pflichtgebete sollten ebenfalls bis auf weiteres ausgesetzt werden, da ein Mindestabstand von 1 Meter (striktes Verbot von Körperkontakt sowie Verhinderung von Ansteckungen bei Husten oder Niessen) nicht sinnvoll umzusetzen ist [2]. Bei einer maximal möglichen Anzahl von 100 Personen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1 Meter wäre die Durchführung von dem regulären gemeinschaftlichen Pflichtgebet theoretisch möglich, wir empfehlen jedoch die gemeinschaftlichen Pflichtgebete zur Verhinderung von einer Ausbreitung in der muslimischen Community nicht abzuhalten.
    Die Pflichtgebete sollten in der häuslichen Umgebung abgehalten werden.
  • e. Die Moscheen können offen bleiben zur Verrichtung von religiösen, individuellen Einzelritualen unter Einhaltung der Punkte aus 1 (Hygiene).

3. Muslimische Gemeinschaft

  • a. Wir ermutigen die rituellen Gebete in der häuslichen Umgebung zu praktizieren, insbesondere ab einem Alter von 65 Jahren oder bei Vorerkrankungen (insbesondere Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, geschwächtes Immunsystem oder Tumorleiden).
  • b. Wir empfehlen der Gruppe unter 3a vermehrt den Aufenthalt in der häuslichen Umgebung wahrzunehmen. Siehe Empfehlungen des BAG [3].
  • c. Wir rufen die muslimische Community auf, die Gruppen unter 3a zu unterstützen. Dies umfasst unter anderem die Übernahme von Einkäufen (unter Wahrung der Hygienemassnahmen wie etwa Kontaktvermeidung bei Übergabe von Einkäufen).
  • d. Der Kontakt von Kindern mit der Gruppe unter 3a sollte vermieden werden.
  • e. Die Reduktion von sozialen Kontakten, Wahrung von Distanz und die Vermeidung von Veranstaltungen und Ansammlungen sollten von allen Muslim:innen praktiziert werden, um das Risiko von Übertragungen zu reduzieren

[1] https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov.html

[2] https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/advice-for-public

[3] https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.09.20033217v1.full.pdf

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